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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 64 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Sofortmassnahmen

Regelung weiterer Umweltbereiche - Luft
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Artikel 64 KUG · Sofortmassnahmen

1. Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere Vorschriften in einem Reglement.

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