40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 64 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Sofortmassnahmen
Regelung weiterer Umweltbereiche - Luft
Artikel 64 KUG · Sofortmassnahmen
1. Der Regierungsrat kann bei einer gesundheitsgefährdenden Luftbelastung zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen anordnen. Er erlässt dazu nähere Vorschriften in einem Reglement.