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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 63 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Massnahmenplan

Regelung weiterer Umweltbereiche - Luft
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Artikel 63 KUG · Massnahmenplan

1. Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan Luftreinhaltung (SR 814.01) und setzt ihn um, soweit er dazu zuständig ist. Er unterbreitet den Massnahmenplan den betroffenen Kantonen, falls der Plan deren Mitwirkung voraussetzt, und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen.

2. Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.

3. Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.

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