40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 62 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Besondere Zuständigkeiten: Abfallverbrennung im Freien
Regelung weiterer Umweltbereiche - Luft
Artikel 62 KUG · Besondere Zuständigkeiten: Abfallverbrennung im Freien
1. Die Gemeinden vollziehen das Verbot der Abfallverbrennung in den Feuerungsanlagen und im Freien.
2. Die zuständige Direktion kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.