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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 61 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Besondere Zuständigkeiten: Kontrolle der Feuerungsanlagen

Regelung weiterer Umweltbereiche - Luft
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Artikel 61 KUG · Besondere Zuständigkeiten: Kontrolle der Feuerungsanlagen

1. Das zuständige Amt richtet eine wirksame Kontrolle der Feuerungsanlagen ein. Sie führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.

2. Die Kosten der Kontrolle der Feuerungsanlagen sind durch die Anlagebetreiber zu tragen. Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben. Das zuständige Amt regelt die Einzelheiten.

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