Artikel 60 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Allgemeine Zuständigkeiten
Artikel 60 KUG · Allgemeine Zuständigkeiten
1. Die Gemeinden vollziehen die Luftreinhalte-Verordnung (SR [814.318.142.1](https://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de)) bei Bauten und Anlagen, namentlich im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Vorschriften nichts anderes bestimmen.
2. Das zuständige Amt[[27]](#paragraphtext_content_fn_24266_2_27_c) vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung (SR [814.318.142.1](https://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de)) bei Bauten und Anlagen von Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR [822.11](https://db.clex.ch/link/Bund/822.11/de)) unterstellt sind.
3. Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung zuständig ist, Verkehrsanlagen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten, vollzieht in diesem Bereich die Luftreinhalte-Verordnung (SR [814.318.142.1](https://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de)).
4. Das zuständige Amt[[28]](#paragraphtext_content_fn_24268_2_28_c) erlässt Sanierungsverfügungen und gewährt Erleichterungen, falls die Sanierung der Anlage unverhältnismässig wäre.
5. Die zuständige Direktion[[29]](#paragraphtext_content_fn_24269_2_29_c) kann Weisungen über die Kontrolle, die Messungen, die Katasterführung und die Zusammenarbeit im Bereich des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung (SR [814.318.142.1](https://db.clex.ch/link/Bund/814.318.142.1/de)) erlassen.