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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 6 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Aufgaben des Kantons

Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
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Artikel 6 KUG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bund, die Gemeinden, deren gemeinsame Rechtsträger oder Dritte zuständig sind.

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