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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 59 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gefahrgutbeauftragte

Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
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Artikel 59 KUG · Gefahrgutbeauftragte

1. Die zuständigen Amtsstellen sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622).

2. Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen Amtsstellen.

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