40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 59 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gefahrgutbeauftragte
Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
Artikel 59 KUG · Gefahrgutbeauftragte
1. Die zuständigen Amtsstellen sorgen für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622).
2. Der Regierungsrat bestimmt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen Amtsstellen.