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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 58 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: Tankvignetten

Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
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Artikel 58 KUG · Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: Tankvignetten

1. Bewilligungspflichtige Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer zeitlich befristeten Tankvignette zu versehen.

2. Anlagen ohne gültige Tankvignette oder solche mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt und betrieben werden.

3. Wer wassergefährdende Flüssigkeiten liefert, ist verpflichtet, das zuständige Amt zu informieren, sobald sie oder er mangelhafte Anlagen oder solche ohne gültige Tankvignette feststellt.

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