40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 57 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: im Allgemeinen
Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
Artikel 57 KUG · Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: im Allgemeinen
1. Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten (SR [814.202](https://db.clex.ch/link/Bund/814.202/de)) ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.
2. Das zuständige Amt[[23]](#paragraphtext_content_fn_24259_2_23_c) hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu bewilligen und deren Anpassung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen. Es führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und sorgt dafür, dass diese Anlagen mit Tankvignetten versehen werden, wenn sie sich in vorschriftsgemässem Zustand befinden.