Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 57 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: im Allgemeinen

Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 57 KUG · Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten: im Allgemeinen

1. Der ZAKU richtet die notwendigen Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten (SR [814.202](https://db.clex.ch/link/Bund/814.202/de)) ein, betreibt diese und sorgt für die unschädliche Verwertung und Beseitigung solcher Flüssigkeiten.

2. Das zuständige Amt[[23]](#paragraphtext_content_fn_24259_2_23_c) hat Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu bewilligen und deren Anpassung oder Ausserbetriebnahme zu verfügen. Es führt einen Kataster der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und sorgt dafür, dass diese Anlagen mit Tankvignetten versehen werden, wenn sie sich in vorschriftsgemässem Zustand befinden.

← Artikel 56a KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 58 KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →