40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 56a Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Störfallvorsorge
Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
Artikel 56a KUG · Störfallvorsorge
1. Betriebe und Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR [814.012](https://db.clex.ch/link/Bund/814.012/de)) unterstehen, müssen dem zuständigen Amt[[21]](#paragraphtext_content_fn_24255_2_21_c) einen Kurzbericht einreichen.
2. Das zuständigeAmt[[22]](#paragraphtext_content_fn_24256_2_22_c) verfügt bei Bedarf nach den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR [814.012](https://rechtsbuch.ur.ch/data/814.012/de)) die Erstellung einer Risikoermittlung.
3. Es ordnet zusätzlich erforderliche Massnahmen an, wenn das Risiko als nicht tragbar beurteilt wird.