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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 56a Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Störfallvorsorge

Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
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Artikel 56a KUG · Störfallvorsorge

1. Betriebe und Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR [814.012](https://db.clex.ch/link/Bund/814.012/de)) unterstehen, müssen dem zuständigen Amt[[21]](#paragraphtext_content_fn_24255_2_21_c) einen Kurzbericht einreichen.

2. Das zuständigeAmt[[22]](#paragraphtext_content_fn_24256_2_22_c) verfügt bei Bedarf nach den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR [814.012](https://rechtsbuch.ur.ch/data/814.012/de)) die Erstellung einer Risikoermittlung.

3. Es ordnet zusätzlich erforderliche Massnahmen an, wenn das Risiko als nicht tragbar beurteilt wird.

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