40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 56 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Schadendienst
Regelung weiterer Umweltbereiche - Störfallvorsorge und Schadendienst
Artikel 56 KUG · Schadendienst
1. Das zuständige Amt kann bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschadenereignis Sofortmassnahmen anordnen, um einen Schadenfall zu vermeiden oder das Ausmass eines Schadenfalls einzudämmen.
2. Es unterstützt die Einsatzkräfte der Notfallorganisationen bei der Bewältigung von Umweltschadenereignissen. Es betreibt dazu einen Bereitschaftsdienst.
3. Der Regierungsrat ordnet das Nähere zum Bereitschaftsdienst in einem Reglement.