40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 55 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Bodenschutz
Regelung weiterer Umweltbereiche - Boden
Artikel 55 KUG · Bodenschutz
1. Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Abtragen, Zwischenlagern und Wiedereinbringen, für Terrainveränderungen und zur Vermeidung von Bodenerosionen.
2. Steht fest oder ist zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährden, überwacht das zuständige Amt die Bodenbelastung und führt einen Kataster mit nachweislichen oder erwarteten Bodenbelastungen.
3. Gefährdet eine chemische, biologische oder physikalische Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, ordnet das zuständige Amt die notwendigen Massnahmen an.