40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 54 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Kataster der belasteten Standorte
Regelung weiterer Umweltbereiche - Belastete Standorte und Altlasten
Artikel 54 KUG · Kataster der belasteten Standorte
1. Das zuständige Amt erstellt und führt den Kataster der belasteten Standorte.
2. Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich.
3. Das zuständige Amt beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit der belasteten Standorte sowie die Ziele und Dringlichkeiten der Voruntersuchungen und Sanierungen. Es legt die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen fest.