Artikel 53d Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen
Artikel 53d KUG · Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen
1. Das zuständige Amt[[14]](#paragraphtext_content_fn_24240_2_14_c) erstellt Inventare und digitale Karten über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen eignen.
2. Die Wasserversorgungen führen nach Vorgabe des Kantons die elektronischen Inventare ihrer Wasserversorgungsanlagen.
3. Der Regierungsrat erlässt ein Konzept für den Vollzug der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR [531.32](https://db.clex.ch/link/Bund/531.32/de)) und bestimmt die damit verbundene Organisation.
4. Gestützt auf das Konzept nach Absatz 3 und im Rahmen des Bundesrechts vollziehen die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (SR [531.32](https://rechtsbuch.ur.ch/data/531.32/de)).
5. Die Gemeinden sorgen innerhalb ihres Gemeindegebiets für die Koordination des Vollzugs.
6. Das Laboratorium der Urkantone informiert das zuständige Amt[[15]](#paragraphtext_content_fn_24245_2_15_c), wenn es bei Kontrollen oder Wasseranalysen Beeinträchtigungen des Wassers oder Gefährdungen der Umwelt feststellt.