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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 53c Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Kantonsbeiträge

Regelung weiterer Umweltbereiche - Wasserversorgung
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Artikel 53c KUG · Kantonsbeiträge

1. An die fachgerechte Erarbeitung und Änderung der generellen Wasserversorgungsplanung leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten.

2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.

3. Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion zu unterbreiten.

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