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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 53b Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Generelle Wasserversorgungsplanung

Regelung weiterer Umweltbereiche - Wasserversorgung
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Artikel 53b KUG · Generelle Wasserversorgungsplanung

1. Die Gemeinden erstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine generelle Wasserversorgungsplanung und überprüfen diese mindesten alle zehn Jahre. Die generelle Wasserversorgungsplanung ist mit der gemeindlichen Nutzungsplanung zu koordinieren.

2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, welche Mindestanforderungen die generelle Wasserversorgungsplanung zu erfüllen hat. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW).

3. Zwei oder mehrere Gemeinden können eine gemeinsame generelle Wasserversorgungsplanung erstellen.

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