Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 53a Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zuständigkeit der Gemeinden

Regelung weiterer Umweltbereiche - Wasserversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 53a KUG · Zuständigkeit der Gemeinden

1. Die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Trink- und Brauchwasser ist Aufgabe der Gemeinden, die sie selber erbringt oder durch Dritte erbringen lässt.

2. Die Aufgabe gemäss Absatz 1 beschränkt sich innerhalb der Gemeinde auf

a) Bauzonen

b) Weilerzonen

c) Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden

3. Im Rahmen der Wasserversorgungsplanung können die Gemeinden

a) in begründeten Fällen Gebiete, die von öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden, aus ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschliessen

b) weitere selbst gewählte Gebiete in ihre Zuständigkeit aufnehmen

4. Sie sorgen dafür, dass die Wasserversorgungen langfristig kostendeckend finanziert sind.

5. Sie setzen die Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a um.

← Artikel 53 KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 53b KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →