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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 53 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zuständigkeit des Kantons

Regelung weiterer Umweltbereiche - Wasserversorgung
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Artikel 53 KUG · Zuständigkeit des Kantons

1. Der Regierungsrat legt die Strategie für die Wasserversorgung im Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest und genehmigt die generelle Wasserversorgungsplanung der Gemeinden.

2. In der Strategie nach Absatz 1 zeigt der Regierungsrat auf, wie eine ausreichende und einwandfreie Wasserversorgung im Kanton Uri langfristig sicherzustellen ist.

3. Das zuständige Amt

a) erarbeitet zusammen mit den Gemeinden Massnahmen zur Umsetzung der Strategie nach Absatz 1

b) berät und unterstützt die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung

c) stellt Arbeitshilfen zur Wasserversorgung zur Verfügung

d) stellt die übergeordneten hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbeschaffung bereit

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