Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 52 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

Siedlungsabfälle - Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 52 KUG · Treibgut in Stauanlagen und auf Seen

1. Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.

2. Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige Gewässereigentümer.

← Artikel 51 KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 53 KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →