40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 52 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
Siedlungsabfälle - Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
Artikel 52 KUG · Treibgut in Stauanlagen und auf Seen
1. Die Inhaberin oder der Inhaber des Werks hat Treibgut innerhalb von Stauanlagen oder bei Wasserentnahmestellen zu beseitigen.
2. Treibgut ausserhalb von Stauanlagen oder Wasserentnahmestellen und auf Seen beseitigt die jeweilige Gewässereigentümerin oder der jeweilige Gewässereigentümer.