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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 5 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Schadenwehr

Allgemeine Bestimmungen - Sorgfaltspflicht und Schadenwehr
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Artikel 5 KUG · Schadenwehr

1. Der Landrat erlässt eine Verordnung, die die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände regelt (RB 40.4325).

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