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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 48 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt

Siedlungsabfälle - Aufgaben und Verfahren
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Artikel 48 KUG · Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt

1. Beschlüsse über neue Ausgaben der ZAKU von mehr als 10'000'000 Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen Dritten gegenüber eingehen.

2. Folgende Beschlüsse der Organe der ZAKU unterstehen der fakultativen Volksabstimmung

a) Rechtserlasse über Gebühren

b) neue Ausgaben von mehr als 5'000'000 Franken; vor Ablauf der Referendumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen

c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen

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