40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 47 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Befugnisse
Siedlungsabfälle - Aufgaben und Verfahren
Artikel 47 KUG · Befugnisse
1. Die ZAKU
a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regierungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen
b) * hat das ausschliessliche Recht, Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Gewerbebetrieben, die gemäss Bundesrecht in die Zuständigkeit der Kantone fallen, zu entsorgen
c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211) erfüllt sind
d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur abschliessen
e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen