40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 43 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gründung und Aktienliberierung
Siedlungsabfälle - Gründung der Aktiengesellschaft
Artikel 43 KUG · Gründung und Aktienliberierung
1. Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.
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