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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 43 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gründung und Aktienliberierung

Siedlungsabfälle - Gründung der Aktiengesellschaft
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Artikel 43 KUG · Gründung und Aktienliberierung

1. Gründerinnen der ZAKU sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.

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