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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 42 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Organisation

Siedlungsabfälle - Aktiengesellschaft
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Artikel 42 KUG · Organisation

1. Die ZAKU hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

2. Der Landrat regelt Einzelheiten der ZAKU in einer Verordnung, namentlich

a) die Befugnisse der Organe

b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden

c) die Art der Bekanntmachung

3. Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindeversammlung die Person, die die Gemeinde an der Generalversammlung vertritt.

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