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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 40 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zweck

Siedlungsabfälle - Aktiengesellschaft
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Artikel 40 KUG · Zweck

1. Die ZAKU stellt im ganzen Kanton die Entsorgung der Siedlungsabfälle sicher. Sie ist nicht gewinnorientiert.

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