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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 4 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Sorgfaltspflicht

Allgemeine Bestimmungen - Sorgfaltspflicht und Schadenwehr
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Artikel 4 KUG · Sorgfaltspflicht

1. Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen als Folge von Schadenfällen zu schützen.

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