40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 4 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Sorgfaltspflicht
Allgemeine Bestimmungen - Sorgfaltspflicht und Schadenwehr
Artikel 4 KUG · Sorgfaltspflicht
1. Jede Person ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor schweren Schädigungen als Folge von Schadenfällen zu schützen.