40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 38 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Pflicht zur Gründung
Siedlungsabfälle - Aktiengesellschaft
Artikel 38 KUG · Pflicht zur Gründung
1. Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnergemeinden.