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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 38 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Pflicht zur Gründung

Siedlungsabfälle - Aktiengesellschaft
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Artikel 38 KUG · Pflicht zur Gründung

1. Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abfallentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonal öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Begründungserklärung aller Einwohnergemeinden.

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