Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 37 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Abfallplanung

Abfälle und Deponien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37 KUG · Abfallplanung

1. Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.

2. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.

3. Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Deponierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.

4. Die zuständige Direktion kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.

5. Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts.

← Artikel 36 KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 37a KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →