Artikel 37 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Abfallplanung
Artikel 37 KUG · Abfallplanung
1. Der Regierungsrat erstellt eine Abfall- und Deponieplanung. Insbesondere ermittelt er den Bedarf an Abfallanlagen, um damit Überkapazitäten zu vermeiden. Die Abfall- und die Deponieplanung sind behördenverbindlich.
2. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Standorte der Abfallanlagen und Deponien.
3. Der Regierungsrat kann Richtlinien erlassen für die Verwertung und Deponierung von Aushubmaterial und mineralischen Bauabfällen.
4. Die zuständige Direktion kann für Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.
5. Der Bau und der Betrieb von Plätzen und Anlagen für die Entsorgung, die Aufbereitung oder die Zwischenlagerung von Abfällen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts.