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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 36 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Abwassereinleitung

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung
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Artikel 36 KUG · Abwassereinleitung

1. Die Einleitung von Abwasser in eine Anlage der «Abwasser Uri» bedarf einer Bewilligung dieser Gesellschaft.

2. Die «Abwasser Uri» kann die Vorbehandlung oder Reinigung von Abwasser, das in ihre Anlagen eingeleitet wird, verlangen.

3. Sie kann die Einleitung von sauberem Meteorabwasser in ihre Anlagen verweigern.

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