40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 35 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Private Abwasseranlagen
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung
Artikel 35 KUG · Private Abwasseranlagen
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unterhalten die Abwasseranlagen, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschliessung dienen. Wenn sie diese Aufgabe vertraglich Dritten überbinden, bleiben sie der «Abwasser Uri» gegenüber dennoch verantwortlich.
2. Die «Abwasser Uri» kann die Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen verpflichten, Mängel dieser Anlagen zu beheben.