40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 34 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Leitungsrechte
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Leitungsrechte, private Abwasseranlagen und Abwassereinleitung
Artikel 34 KUG · Leitungsrechte
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Durchleitung der Sammelleitungen unentgeltlich zu dulden. Entsteht dadurch mehr als geringfügiger Schaden, hat die «Abwasser Uri» eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
2. Die «Abwasser Uri» ist Eigentümerin der Sammelleitungen. Sie kann die Leitungsrechte im Grundbuch als Personaldienstbarkeit eintragen lassen.