Artikel 31 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Verfahren
Artikel 31 KUG · Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Verfahren
1. Referendumsbegehren richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und jenen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Referendumsbegehren sind der «Abwasser Uri» einzureichen. Diese befindet mit einer anfechtbaren Verfügung über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Referendumsbegehrens.
2. Die «Abwasser Uri» bereitet die Referendumsabstimmung zuhanden der Gemeinden vor.
3. Die Gemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
4. Die Abstimmungsvorlage gilt dann als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, unabhängig ihrer Gemeindezugehörigkeit, ihr zustimmt.