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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 30 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aufgaben und Verfahren
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Artikel 30 KUG · Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten: Inhalt

1. Beschlüsse über neue Ausgaben der «Abwasser Uri» von mehr als 10'000'000 Franken unterliegen der obligatorischen Volksabstimmung. Vorher dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen.

2. Folgende Beschlüsse der Organe der «Abwasser Uri» unterstehen der fakultativen Volksabstimmung

a) Rechtserlasse über Gebühren

b) neue Ausgaben von mehr als 5'000'000 Franken. Vor Ablauf der Referendumsfrist dürfen die Organe der Gesellschaft keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen

c) Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen

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