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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 3 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Beizug Dritter

Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit und Beizug Dritter
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Artikel 3 KUG · Beizug Dritter

1. Der Kanton, die Gemeinden sowie deren gemeinsame Rechtsträger können, soweit dies dem Vollzug dieses Gesetzes und den darauf gestützten Massnahmen dient, mit Dritten Vereinbarungen treffen, sich an bestehenden Rechtsträgern beteiligen oder neue Rechtsträger gründen.

2. Sie können den Vollzug dieses Gesetzes und die darauf gestützten Massnahmen Dritten übertragen.

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