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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 29a Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Pflichten: im Bereich der permanenten dezentralen Abwasseranlagen

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aufgaben und Verfahren
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Artikel 29a KUG · Pflichten: im Bereich der permanenten dezentralen Abwasseranlagen

1. Permanente dezentrale Abwasseranlagen sind Anlagen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.

2. Der Neubau und die Sanierung von permanenten dezentralen Abwasseranlagen erfordern eine technische Prüfung durch die «Abwasser Uri».

3. Die «Abwasser Uri» regelt die erforderlichen Bestimmungen zu permanenten dezentralen Abwasseranlagen in ihren Bau- und Betriebsvorschriften.

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