Artikel 29 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Pflichten: im Allgemeinen
Artikel 29 KUG · Pflichten: im Allgemeinen
1. Die «Abwasser Uri» hat die Bauzonen und die Weilerzonen mit Abwasseranlagen der Groberschliessung und der Haupterschliessung zu erschliessen. Sie erlässt dazu in Absprache mit der betroffenen Gemeinde ein Erschliessungsprogramm.
2. Auf eine Haupterschliessung der Weilerzonen kann verzichtet werden, wenn Mindestkriterien, namentlich die Anzahl Anschlüsse, der Zustand der bestehenden Abwasseranlagen und der Gewässerzustand des Vorfluters, nicht erfüllt sind. Die «Abwasser Uri» legt die Mindestkriterien in ihrem Abwasserreglement fest.
3. Sie hat die Abwasseranlagen der Gemeinden und Privaten, die nicht der Groberschliessung oder der Haupterschiessung dienen, zu beaufsichtigen. Dazu gehören die an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen, wie auch dezentrale Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben.