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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 28 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Befugnisse

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aufgaben und Verfahren
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Artikel 28 KUG · Befugnisse

1. Die «Abwasser Uri»

a) setzt in ihrem Aufgabenbereich Recht und erhebt Gebühren. Der Regierungsrat hat diese Rechtserlasse zu genehmigen. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen

b) hat in ihrem Aufgabenbereich das Recht der Ausschliesslichkeit

c) kann in ihrem Aufgabenbereich enteignen, sofern die Voraussetzungen nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung (RB 3.3211) erfüllt sind

d) kann Verträge öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Natur abschliessen

e) kann in ihrem Aufgabenbereich Strafverfügungen erlassen

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