40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 27 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Übernahme von Abwasseranlagen Dritter
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aufgaben und Verfahren
Artikel 27 KUG · Übernahme von Abwasseranlagen Dritter
1. Die «Abwasser Uri» übernimmt zu Eigentum bestehende Abwasseranlagen Dritter, wenn die «Abwasser Uri» die Übernahme als im öffentlichen Interesse geboten erachtet. Davon ausgenommen sind Abwasseranlagen der Nationalstrasse, der Kantonsstrassen und der Meliorationsgenossenschaften.
2. Zudem hat die «Abwasser Uri» jene von Dritten erstellte Abwasseranlage zu übernehmen, wenn diese mit einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage, Versickerungsanlage oder einem öffentlichen Gewässer verbunden ist und mehr als eine Liegenschaft erschliesst, sofern die bisherige Eigentümerschaft das innert sechs Monaten seit der Fertigstellung dieser Anlage verlangt.
3. Die Übernahme von Abwasseranlagen Dritter erfolgt entschädigungslos.