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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 23 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gründung und Aktienliberierung

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Gründung der Aktiengesellschaft
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Artikel 23 KUG · Gründung und Aktienliberierung

1. Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.

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