40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 23 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gründung und Aktienliberierung
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Gründung der Aktiengesellschaft
Artikel 23 KUG · Gründung und Aktienliberierung
1. Gründerinnen der «Abwasser Uri» sind die Einwohnergemeinden des Kantons Uri. Sie zeichnen die Aktien der neuen Gesellschaft nach der in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgeschriebenen Verteilung.
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