Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 22 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Organisation

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aktiengesellschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 22 KUG · Organisation

1. Die «Abwasser Uri» hat als Organe die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

2. Der Landrat regelt Einzelheiten der «Abwasser Uri» in einer Verordnung, namentlich

a) die Befugnisse der Organe

b) die Verteilung des Aktienkapitals auf die Gemeinden

c) die Art der Bekanntmachung

3. Bestimmt das gemeindliche Recht nichts anderes, wählt die Gemeindeversammlung die Person, die die Gemeinde in der Generalversammlung vertritt.

← Artikel 20 KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 23 KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →