40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 2 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen - Zusammenarbeit und Beizug Dritter
Artikel 2 KUG · Zusammenarbeit
1. Der Kanton, die Gemeinden und deren gemeinsame Rechtsträger sowie beauftragte Dritte arbeiten bei ihrer Vollzugstätigkeit zusammen.