Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7011 KUG CH-UR

Artikel 18 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Pflicht zur Gründung

Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aktiengesellschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 KUG · Pflicht zur Gründung

1. Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohnergemeinden.

← Artikel 17 KUG Kantonales Umweltgesetz (KUG) Artikel 19 KUG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →