40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 18 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Pflicht zur Gründung
Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen - Aktiengesellschaft
Artikel 18 KUG · Pflicht zur Gründung
1. Die Einwohnergemeinden des Kantons Uri gründen für die Abwasserentsorgung eine Aktiengesellschaft als kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft nach diesem Gesetz. Diese erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tage der Gründung mit der übereinstimmenden Gründungserklärung aller Einwohnergemeinden.