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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 16 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Allgemeine Bestimmungen

Gewässer - Gewässerreinhaltung
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Artikel 16 KUG · Allgemeine Bestimmungen

1. Abwasseranlagen sind von den Inhaberinnen oder Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.

2. Die zuständige Direktion kann Weisungen über die Abwasserbehandlung, die Kontrolle und die Überwachung der Abwasseranlagen erlassen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Abwasseranlagen trägt die Kontroll- und Aufsichtskosten.

3. Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer und von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation sowie das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser und der Bau von unterirdischen Versickerungsanlagen bedürfen einer Genehmigung des zuständigen Amts. Dieses kann die Vorbehandlung oder Reinigung des Abwassers anordnen.

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