Artikel 14 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Grundwasserschutzzonen
Artikel 14 KUG · Grundwasserschutzzonen
1. Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Er verfügt die notwendigen Eigentumsbeschränkungen mit einem Schutzzonenreglement.
2. Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen müssen
a) die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen
b) die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben
c) für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen
3. Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch das Gesuch für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen mit einem Schutzzonenplan und einem Schutzzonenreglement einzureichen. Dies gilt auch für die Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.