40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 13 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
Gewässer - Planerischer Gewässerschutz
Artikel 13 KUG · Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale
1. Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.
2. Er scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.