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40.7011 KUG CH-UR

Artikel 12 Kantonales Umweltgesetz (KUG)

Gewässer - Wasserlebensräume
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Artikel 12 KUG

1. Die Behörden und die zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden sowie ihre Beauftragten sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen sowie als Landschaftselemente erhalten und verbessert werden.

2. Die Gemeinden scheiden im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen Gewässerräume aus.

3. Der Regierungsrat kann Richtlinien für die Ausscheidung von Gewässerräumen erlassen.

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