40.7011
KUG
CH-UR
Artikel 11 Kantonales Umweltgesetz (KUG) - Gemeinsame Rechtsträger
Aufgabenteilung und Zuständigkeiten
Artikel 11 KUG · Gemeinsame Rechtsträger
1. Die Gemeinden gründen für die Abwasserentsorgung und die Abfallentsorgung je einen gemeinsamen Rechtsträger nach diesem Gesetz.
2. Die Verordnung zu diesem Gesetz enthält weitere Bestimmungen. Wo dieses Gesetz und die darauf gestützte Verordnung keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) als kantonales Recht.
3. Die gemeinsamen Rechtsträger gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
4. Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen Rechtsträger.