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40.6111 VSG CH-UR

Artikel 9 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Ausgleichung der Netznutzungstarife

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Artikel 9 VSG · Ausgleichung der Netznutzungstarife

1. Der Regierungsrat trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.

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