40.6111
VSG
CH-UR
Artikel 8 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - bestehende Anschlüsse
Artikel 8 VSG · bestehende Anschlüsse
1. Vorhandene Anschlüsse bleiben bestehen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen.
2. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion mit einer Verfügung.