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40.6111 VSG CH-UR

Artikel 8 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - bestehende Anschlüsse

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Artikel 8 VSG · bestehende Anschlüsse

1. Vorhandene Anschlüsse bleiben bestehen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen.

2. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion mit einer Verfügung.

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