40.6111
VSG
CH-UR
Artikel 7 Verordnung zum Stromversorgungsgesetz (VSG) - Kosten
Artikel 7 VSG · Kosten
1. Endverbrauchende, die nach Artikel 6 an das Netz angeschlossen werden, tragen die damit verbundenen Kosten, soweit diese nicht durch die zu bezahlenden Energietarife gedeckt sind.
2. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion mit einer Verfügung.